§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich die in dem Mietvertrag aufgeführten Vertragsbedingungen, die im Folgenden näher beschrieben werden.
(2) Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Kraftfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel übernommen hat.
(3) Der Mieter erklärt außerdem, dass er sich von dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandskastens, des Reserverads und dem vollen Tankinhalt überzeugt hat. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
(4) Sollte ein Fahrzeug, welches der Mieter übernommen hat, ausfallen, so ist der Vermieter nicht verpflichtet ein Ersatzfahrzeug zu stellen.


 

§ 2 Übergabe, Vertragsdauer

(1) Das Fahrzeug wird an den/die Mieter übergeben. Hierbei wird der Tachometerstand protokolliert. Protokoll, Fahrzeugschein und Schlüssel werden mit dem Fahrzeug übergeben. Das Fahrzeug befindet sich bei Übergabe in verkehrssicherem Zustand, ist voll betankt und innen gereinigt.

(2) Das Fahrzeug ist am vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben.

(3) Die Rückgabe an die Vermieterin erfolgt am Übergabeort gem. § 3 Abs. 1 zu deren normalen Öffnungszeiten oder Absprache. Das Fahrzeug ist in verkehrssicherem Zustand, voll betankt, innen gereinigt und in betriebsbereitem Zustand zu übergeben.

(4) Fahrzeugschein und Schlüssel sind an die Vermieterin zurückzugeben.

(5) Wird das Fahrzeug nicht in vollbetanktem Zustand zurückgegeben, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem/den Mieter/n mit unter Berücksichtigung des für die Vermieterin erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand berechnet.

(6) Nach Beendigung oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.


 

§ 3 Mietzins und Kosten

(1) Der/die Mieter hat/haben der Vermieterin bei Vertragsschluss den Mietzins zu zahlen.

Zusätzlich wird für jeden gefahrenen Kilometer, der die Pauschale überschreitet, ein Betrag von EUR ____ 0,25 / 0,30 ____ (Werktag/ Wochenende) bei Rückgabe an die Vermieterin gezahlt. Die vorstehenden Beträge verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Kosten für Treibstoff sowie für eine evtl. erforderliche Innenreinigung trägt/tragen der /die Mieter.


 

§ 4 Kaution

Der/die Mieter hat/haben bei Vertragsschluss eine Kaution in Höhe von EUR 300,00 bei der Vermieterin zu hinterlegen. Die Kaution wird bei der ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs zurückgezahlt.

 

§ 5 verspätete Rückgabe

Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs sind pro Tag der aktuell Minimalbetrag pro aktuellen Tag (Werktags- oder Wochenendtarif) an die Vermieterin zu zahlen.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


 

§ 6 Fahrzeugbenutzung

(1) Der/die Mieter hat/haben das Fahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln.

(2) Die im Mietvertrag als Mieter bezeichneten Personen sind allein zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn unter § 6 Absatz 3 weiteren Fahrern die vertragliche Nutzung des Fahrzeugs gestattet wird.

Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte hat/haben sich der/die Mieter davon zu überzeugen, dass diese

  • seit mindestens sechs Monaten im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind

  • mindestens 21 Jahre alt sind

  • die vorliegenden Mietbedingungen vor der Übergabe des Fahrzeugs gelesen und sich zur Einhaltung derselben verpflichten.

Im Übrigen darf das Fahrzeug weder von anderen Personen geführt werden noch darf es untervermietet werden.

(3) Neben dem/den Mieter/n sind unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung nachstehende Personen zum Führen des Fahrzeugs berechtigt:

________________________________________________________________________________

Der/die Mieter ist/sind für die Handlungen des vorstehend benannten Fahrers während der Fahrt und für das Befolgen dieses Vertrages verantwortlich.

(4) Mängel hat/haben der/die Mieter der Vermieterin sofort anzuzeigen.

(5) Dem/den Mieter/n ist es nicht gestattet Auslandsfahrten vorzunehmen, es sei denn, die Vermieterin hat dies ausdrücklich und schriftlich genehmigt.

(6) Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt/Verletzen der/die Mieter diese Pflichten, haftet/haften er/sie für die daraus entstehenden Schäden.

(7) Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn die Vermieterin dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten einen Betrag von EUR 100,00 nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der/die Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet/haften.


 

§ 7 Verhalten bei Unfällen und Diebstahl

(1) Bei Unfällen gleich welcher Art, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw. der Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und die Vermieterin zu verständigen. Am Unfall Beteiligte sowie am Unfallort befindliche Zeugen sind namentlich aufzunehmen und die Anschriften zu notieren. Dritten gegenüber sind keine Schuldanerkenntnisse abzugeben.

(2) Der Mieter/die Mieter verpflichtet/verpflichten sich der Vermieterin unverzüglich nach dem Schadenseintritt einen umfassenden Unfallbericht unter Mitteilung

  • der Namen und Anschriften der der am Unfall beteiligten

  • der Namen und Anschriften etwaiger Zeugen,

  • der am Unfall beteiligten amtlichen Kennzeichen

und Vorlage einer Unfallskizze zukommen zu lassen.

(3) Sollte die Vermieterin bei einen Verstoß des/der Mieters/Mieter gegen die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen den an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei ihrem Kaskoversicherer noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet/haften der/die Mieter für sein/ihr schuldhaftes Verhalten in voller Höhe des der Vermieterin entstandenen Schadens.

(4) Für die Bearbeitung von Unfallschäden wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig.

(5) Im Schadensfall wird für das Hinbringen und Abholen (Werkstattfahrt) des Fahrzeugs eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig.


 

§ 8 Versicherung

(1) Im Mietpreis enthalten ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeugs. Von der Versicherung nicht gedeckt sind solche Sachen, die sich in oder auf dem Fahrzeug befinden.

(2) Der/die Mieter hat/haben die Möglichkeit folgende gesondert zu vergütende Versicherung bei der Vermieterin abzuschließen:

  • Kaskoversicherung mit 1.000 Euro Selbstbeteiligung /Teilkasko mit 150 Euro Selbstbeteiligung


 

§ 9 Mieterhaftung

(1) Der/die Mieter haftet/haften während der Mietdauer für jeden am Fahrzeug entstehenden Schaden sowie für Schäden, die bei Verlust des Fahrzeuges und/oder dessen Betriebsausfall entstehen, sofern keine Haftungsbeschränkung schriftlich vereinbart wurde. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer als Gesamtschuldner haften.

(2) Wird eine Haftungsbeschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Fall eines selbstverschuldeten Unfalls vereinbart, wird die Vermieterin den/die Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung an dem gemieteten Fahrzeug freistellen. Bei mehreren Schäden während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadensfall zu zahlen.

(3) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung tritt nicht ein, sofern der/die Mieter/Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder durch fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs, insbesondere Unachtsamkeit beim Be- und Entladen herbeigeführt hat/haben oder der Schaden durch Alkohol oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Die Haftungsreduzierung greift ferner nicht bei Schäden, die durch fahrlässige Verstöße gegen Bestimmungen der §§ 6 und 7 dieser Mietbedingungen verursacht werden. Weiter haftet der/die Mieter/Fahrer trotz vereinbarter Haftungsreduzierung voll für alle Schäden an den Aufbauten und Anbauten von gemietetem Fahrzeug, die auf einer schuldhaften Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe, -länge und –breite) beruhen oder die auf unsachgemäßes Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut zurückzuführen sind.


 

§ 10 Verkehrsordnungswidrigkeiten durch den Mieter:

(1) Der Mieter verpflichtet sich, für jegliche Straf-, Maut- und Parkgebühr für dieses Fahrzeug gemäß den geltenden Straßenverkehrsordnungen sowie für die dadurch beim Vermieter anfallenden Bearbeitungsgebühren zu haften. Dies gilt auch für Abschleppvorgänge aufgrund unberechtigten Parkens und vom Mieter zu vertretenden Hilfseinsätze.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsverstößen muss der Mieter gegenüber der Ordnungsbehörde den jeweiligen Fahrer benennen. Tut er dies nicht, so haftet er dem Vermieter gegenüber für alle Schäden und Kosten, die diesem dadurch entstehen.
(3) Die Bearbeitungsgebühr für sämtliche mit dem Mietfahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeiten beträgt 20,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


 

§ 11 Wartungspflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist für die Pflege und Wartung des Fahrzeuges für die Dauer der Mietzeit allein verantwortlich, und verpflichtet sich, den gemieteten Wagen einschließlich Zubehör sachgemäß und schonend zu behandeln.
(2) Er verpflichtet sich ferner zur ständigen Kontrolle und gegebenenfalls Ergänzung von Kühl-/ Frostschutz und Schmiermitteln sowie zur regelmäßigen Überprüfung des vorgeschriebenen Reifendrucks.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug nicht an Stellen zu parken, an denen das Risiko des Diebstahls oder der Beschädigung des Mietwagens überproportional groß ist. Dies gilt auch für tagelanges Parken des Mietwagens, ohne dass eine ausreichende Bewachung gesichert ist.


 

§ 12 Haftung der Vermieterin

(1) Die Vermieterin haftet nicht bei Schadensersatz für Mängel und Pflichtverletzungen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet die Vermieterin nur bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Hierbei ist die Haftung beschränkt auf den Schaden, der unter Berücksichtigung der Eigenart des Vertragsverhältnisses bei Vertragsabschluss voraussehbar war. Die Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen der Vermieterin steht der Pflichtverletzung der Vermieterin gleich. Unberührt bleibt eine Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


 

§ 13 Datenschutz

(1) Für die Durchführung des Mietverhältnisses werden bei dem/den Mieter/n personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse zur Person des Mieters) erhoben und gespeichert.

(2) Diese Daten dienen zunächst der Durchführung des Vertrags mit dem/den Mieter/n. Darüber hinaus dienen die Daten dem Zwecke, den Kunden einen verbesserten Service zu bieten sowie ihre Anforderungen und Interessen besser berücksichtigen zu können. Die Daten werden auch genutzt, um zukünftige Geschäftsvorgänge und Bestellungen unterstützen zu können sowie Service- und Supportleistungen zu bieten.

(3) Kreditkartendaten werden ausschließlich zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen verwandt.

(4) Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsmäßiger Rückgabe des Fahrzeuges oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten an eine Warndatei weitergegeben werden. Darüber hinaus können die Kundendaten bei Zahlungsverzug oder Verweigerung an Dritte zur Geltendmachung berechtigter Forderungen weitergegeben werden.


 

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.


 

§ 15 Schriftformklausel

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.